In Kärnten ist die Baugenehmigungspflicht für Gartenhäuser im Kärntner Bauordnungsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt: Ein Gartenhaus ist **bis zu einer Brutto-Rauminhalt (Ku... [mehr]
In Baden-Württemberg regelt die Landesbauordnung (LBO) die Anforderungen an bauliche Anlagen, also auch an Gartenhäuser. Die entscheidenden Punkte für die Größe eines Gartenhauses sind: **Genehmigungsfreiheit (§ 50 LBO):** Ein Gartenhaus ist in Baden-Württemberg genehmigungsfrei, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: - Es handelt sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten. - Die Brutto-Grundfläche beträgt maximal 40 m². - Die Höhe beträgt maximal 3 m (gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut). - Das Gartenhaus steht im Außenbereich (z. B. im Garten eines Wohnhauses, nicht im reinen Außenbereich nach § 35 BauGB). **Wichtige Hinweise:** - Auch genehmigungsfreie Gartenhäuser müssen die Abstandsflächenregelungen (§ 5 LBO) einhalten. In der Regel sind das 2,5 bis 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze. - In Kleingartenanlagen gelten oft zusätzliche Vorschriften, z. B. nach dem Bundeskleingartengesetz (max. 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz). **Fazit:** Ein Gartenhaus bis 40 m² Grundfläche und 3 m Höhe ist in Baden-Württemberg in der Regel genehmigungsfrei, sofern keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten eingebaut werden und die Abstandsflächen eingehalten werden. **Weitere Informationen:** - [Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)](https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2005V25P50) - [Bauportal Baden-Württemberg – Genehmigungsfreie Vorhaben](https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Genehmigungsfreie+Vorhaben+beantragen-5000032-0) Für spezielle Fälle empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt.
In Kärnten ist die Baugenehmigungspflicht für Gartenhäuser im Kärntner Bauordnungsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt: Ein Gartenhaus ist **bis zu einer Brutto-Rauminhalt (Ku... [mehr]