Ja, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt eine Küche in der Regel als Zubehör eines Grundstücks, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden ist. Gemäß § 93 BGB wird Zubehör als das angesehen, was einem anderen Recht dient, um dessen Nutzung zu fördern. Wenn die Küche also fest eingebaut ist und nicht ohne weiteres entfernt werden kann, gehört sie zum Zubehör des Grundstücks und wird in der Regel mitverkauft. Bei einem Verkauf sollte jedoch im Kaufvertrag klar geregelt werden, ob die Küche im Kaufpreis enthalten ist oder nicht.