Darf der Käufer den Verkäufer beim Immobilienkaufvertrag beim Notar vertreten?

Antwort

Ja, grundsätzlich kann der Käufer den Verkäufer beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags beim Notar vertreten. Allerdings gibt es dabei wichtige rechtliche Vorgaben zu beachten: 1. **Notarielle Beurkundung der Vollmacht:** Da der Immobilienkaufvertrag selbst notariell beurkundet werden muss, muss auch die Vollmacht, mit der der Käufer den Verkäufer vertritt, notariell beurkundet sein (§ 167 BGB, § 311b BGB). Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht aus. 2. **Offenlegung der Vertretung:** Beim Notartermin muss der Käufer offenlegen, dass er als Vertreter des Verkäufers handelt und die entsprechende Vollmacht vorlegen. 3. **Genehmigung bei fehlender Vollmacht:** Falls keine (notariell beurkundete) Vollmacht vorliegt, kann der Vertrag zunächst als sogenanntes "schwebend unwirksames Geschäft" abgeschlossen werden. Der Verkäufer kann den Vertrag dann nachträglich notariell genehmigen (§ 177 BGB). **Fazit:** Der Käufer kann den Verkäufer vertreten, wenn eine notariell beurkundete Vollmacht vorliegt oder der Verkäufer den Vertrag nachträglich notariell genehmigt. In der Praxis wird dies jedoch selten gemacht, da es ein hohes Maß an Vertrauen und rechtliche Sorgfalt erfordert. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Justizportal NRW](https://www.justiz.nrw.de/BS/OVG/entscheidungen/2020/2020_11_19_7_A_1160_19.html) oder bei [Notar.de](https://www.notar.de/der-notar/immobilienkauf).

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