Ist ein Grundstücksverkauf mit Generalvollmacht möglich, wenn der Eigentümer seit 3 Jahren verstorben ist?

Antwort

Nein, mit einer Generalvollmacht kann nach dem Tod des Vollmachtgebers kein Grundstück mehr verkauft werden. Eine Generalvollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, sie ist ausdrücklich als transmortale oder postmortale Vollmacht ausgestaltet. Selbst dann gibt es Einschränkungen: 1. **Normale Generalvollmacht:** Sie endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bevollmächtigte keine wirksamen Rechtsgeschäfte mehr im Namen des Verstorbenen vornehmen. 2. **Transmortale oder postmortale Vollmacht:** Diese kann über den Tod hinaus gelten, wenn dies ausdrücklich in der Vollmacht geregelt ist. Allerdings ist auch dann zu beachten, dass der Bevollmächtigte ab dem Tod des Vollmachtgebers im Namen der Erben handelt, nicht mehr im Namen des Verstorbenen. Ein Verkauf eines Grundstücks wäre dann nur im Rahmen der Erbengemeinschaft und mit deren Zustimmung möglich. 3. **Grundbuchrechtliche Besonderheiten:** Für den Verkauf eines Grundstücks ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Notare und Grundbuchämter prüfen sehr genau, ob die Vollmacht noch wirksam ist und ob der Bevollmächtigte nach dem Tod des Eigentümers überhaupt noch handeln darf. In der Regel verlangen sie einen Erbschein oder ein anderes Nachweisdokument über die Erbenstellung. **Fazit:** Nach dem Tod des Eigentümers kann ein Bevollmächtigter nicht mehr wirksam ein Grundstück verkaufen, es sei denn, es liegt eine ausdrücklich über den Tod hinaus geltende Vollmacht vor und die Erben stimmen zu. In der Praxis ist für einen Grundstücksverkauf nach dem Tod des Eigentümers fast immer ein Erbschein erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Justiz NRW](https://www.justiz.nrw.de/BS/OVG/infos/erbrecht/index.php) oder [Notarkammer](https://www.notarkammer.de/ratgeber/erbrecht/).

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