Der § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt die Belehrung von Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Die wichtigsten Punkte sind: - **Belehrungspflicht**: Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindergärten) tätig sind, müssen über Infektionskrankheiten und deren Übertragungswege informiert werden. - **Inhalte der Belehrung**: Die Belehrung umfasst Informationen über Hygiene, Krankheitszeichen und Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen. - **Nachweis der Belehrung**: Die Durchführung der Belehrung muss dokumentiert werden, um einen Nachweis zu erbringen. - **Regelmäßige Auffrischung**: Die Belehrung sollte regelmäßig wiederholt werden, um sicherzustellen, dass das Wissen aktuell bleibt. - **Zielgruppe**: Die Regelung richtet sich an alle Personen, die in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen tätig sind, einschließlich Lehrkräfte, Erzieher und Betreuer. Diese Punkte sind entscheidend für den Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen.