Kann eine Apotheke die Telefonnummer des Patienten nutzen, wenn sie durch einen Onkologen über § 11 Abs. 2 ApoG übermittelt wurde?

Antwort

Ja, eine Apotheke kann die Telefonnummer des Patienten nutzen, wenn sie diese durch einen Onkologen gemäß § 11 Abs. 2 ApoG (Apothekengesetz) übermittelt bekommen hat, jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Nutzung der Telefonnummer muss im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen. Das bedeutet, dass die Nutzung der Telefonnummer für den vorgesehenen Zweck, wie z.B. die Kontaktaufnahme zur Klärung von Fragen zur Medikation oder zur Information über die Verfügbarkeit von Medikamenten, erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Zudem sollte der Patient über die Weitergabe und den Zweck der Nutzung seiner Telefonnummer informiert worden sein und gegebenenfalls seine Einwilligung dazu erteilt haben.

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