Wann besteht für in Deutschland ausgebildete Pflegefachkräfte eine Pflicht zur Remonstration?

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In Deutschland besteht für Pflegefachkräfte eine Pflicht zur Remonstration, wenn sie von Vorgesetzten Anweisungen erhalten, die gegen geltendes Recht, fachliche Standards oder das eigene berufsethische Verständnis verstoßen. Die Remonstrationspflicht ist im Beamtenrecht (§ 36 Beamtenstatusgesetz) ausdrücklich geregelt, wird aber auch auf andere Berufsgruppen, darunter Pflegefachkräfte, übertragen und ist Teil der beruflichen Sorgfaltspflicht. **Konkret bedeutet das:** - Erhält eine Pflegefachkraft eine Anweisung, die sie für rechtswidrig, fachlich falsch oder gefährlich hält (z. B. eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme, eine Anordnung ohne ärztliche Verordnung, eine Anweisung, die gegen Hygienevorschriften verstößt), muss sie dies gegenüber der vorgesetzten Person anzeigen (remonstrieren). - Die Pflegefachkraft muss ihre Bedenken sachlich und begründet vorbringen. - Bleibt die vorgesetzte Person bei ihrer Anweisung, muss die Pflegekraft sich an die nächsthöhere Instanz wenden. - Erst wenn die nächsthöhere Instanz die Anweisung bestätigt, ist die Pflegekraft grundsätzlich verpflichtet, dieser Folge zu leisten – es sei denn, die Anweisung ist offensichtlich rechtswidrig (z. B. Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz). **Rechtliche Grundlage:** Die Remonstrationspflicht ergibt sich aus der Garantenstellung (§ 13 StGB), der Sorgfaltspflicht und den berufsrechtlichen Regelungen (z. B. Pflegeberufegesetz, Berufsethische Richtlinien des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe [DBfK](https://www.dbfk.de)). Sie dient dem Schutz der Patient:innen und der Pflegekraft selbst. **Zusammengefasst:** Eine Pflicht zur Remonstration besteht immer dann, wenn eine Anweisung gegen Recht, fachliche Standards oder das eigene Gewissen verstößt und dadurch Patient:innen oder die Pflegekraft selbst gefährdet werden könnten.

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