Was regelt § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG inhaltlich?

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§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) regelt, wie die Entgelte (also die Vergütung) für Krankenhausleistungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vereinbart werden. Konkret besagt diese Vorschrift: Diebarung über die Entgelte muss die sogenannten Fallpauschalen und Zusatzentgelte enthalten, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus gezahlt werden. Diese Pauschalen und Entgelte werden auf Grundlage der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelten und veröffentlichten Kataloge festgelegt. **Einfach erklärt:** Krankenhäuser und Krankenkassen müssen sich bei ihren Verträgen an die offiziellen Listen für Fallpauschalen und Zusatzentgelte halten, die jedes Jahr vom InEK veröffentlicht werden. Diese Listen legen fest, wie viel Geld das Krankenhaus für bestimmte Behandlungen bekommt. Weitere Informationen zum KHEntgG findest du z.B. beim [Bundesministerium für Gesundheit](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhausentgeltgesetz.html).

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