Das Merkzeichen „RF“ (für „Rundfunkgebührenbefreiung“) wird Menschen mit Behinderung zuerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es berechtigt zu Ermäßigungen oder Befreiungen bei Rundfunkgebühren (z. B. beim Rundfunkbeitrag). **Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“:** Ein Mensch erhält das Merkzeichen „RF“, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft: 1. **Gehörlosigkeit:** Die Person ist gehörlos oder ihr Hörvermögen ist so stark eingeschränkt, dass sie sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen kann. 2. **Blindheit:** Die Person ist blind oder ihr Sehvermögen auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 2 % (auch mit Sehhilfen). 3. **Schwerstbehinderung:** Die Person ist nicht nur vorübergehend wegen ihres Leidens ständig auf fremde Hilfe angewiesen (z. B. bei Pflegegrad 4 oder 5) oder kann an öffentlichen Veranstaltungen wegen ihrer Behinderung nicht teilnehmen. **Wie beantragt man das Merkzeichen „RF“?** - Das Merkzeichen wird beim zuständigen Versorgungsamt oder der Schwerbehindertenstelle im Rahmen des Antrags auf Feststellung einer Behinderung oder bei einer Nachprüfung beantragt. - Im Antrag sollte das Merkzeichen „RF“ ausdrücklich gewünscht werden. - Es müssen entsprechende ärztliche Nachweise oder Gutachten vorgelegt werden, die die Voraussetzungen belegen. **Weitere Informationen:** - [Informationen zum Merkzeichen RF beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Teilhabe-und-Inklusion/Schwerbehinderung/merkzeichen.html) - [Informationen zum Rundfunkbeitrag und Befreiung](https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermassigung/index_ger.html) Das zuständige Versorgungsamt prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Zuerkennung des Merkzeichens.