Fehlt bei der Lohnfortzahlung ein Tag, an dem keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt, kann das Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld haben. Die Krankenkasse zahlt Krankengeld grundsätzlich nur, wenn eine lückenlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (§ 46 Satz 1 SGB V). **Was bedeutet das konkret?** - **Lücke in der AU:** Wenn zwischen zwei AU-Bescheinigungen ein Tag ohne ärztliche Bescheinigung liegt, gilt die Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen. - **Folge für das Krankengeld:** Die Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes ablehnen, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachgewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld beginnt dann erst wieder mit einer neuen, durchgehenden AU-Bescheinigung. - **Ausnahme:** In seltenen Fällen kann die Krankenkasse eine kurze Lücke (z.B. ein Wochenende) akzeptieren, wenn sie plausibel erklärt werden kann. Das ist aber Ermessenssache und nicht garantiert. **Tipp:** Um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu gefährden, sollte immer darauf geachtet werden, dass die AU-Bescheinigungen lückenlos und rechtzeitig (spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der letzten AU) ausgestellt werden. **Weitere Informationen:** [Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Krankengeld](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Krankheit-und-Reha/Krankengeld/krankengeld_node.html) [§ 46 SGB V – Beginn und Ende des Krankengeldes](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__46.html)