In welchem Paragraf des IfSG ist geregelt, dass Heilpraktiker keinen Erregernachweis führen dürfen?

Antwort

Die Regelung, dass Heilpraktiker keinen Erregernachweis führen dürfen, findet sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 24. Hier der entsprechende Paragraf: § 24 IfSG - Verbot der Durchführung von Tätigkeiten zur Feststellung von Krankheitserregern durch Heilpraktiker Weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz findest du auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums der Justiz: [IfSG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html).

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