Ein Berufungsausschuss für Ärzte kann den Tenor eines von ihm erlassenen Beschlusses in der Regel auf Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB), insbesondere des SGB V, ändern. Hierbei sind insbesondere die Regelungen zur Überprüfung von Bescheiden und die Vorschriften zur Durchführung von Berufungsverfahren relevant. Zusätzlich können auch die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze, wie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), zur Anwendung kommen, wenn es um die Änderung von Verwaltungsakten geht. Die genauen Vorschriften können je nach Bundesland und spezifischem Kontext variieren, daher ist es ratsam, die entsprechenden landesspezifischen Regelungen zu konsultieren.