Laut dem Hessischen Krebsregistergesetz (HKRG) dürfen Meldungen, einschließlich der Dokumentation der Diagnose, innerhalb von **vier Wochen** nach der Übermittlung an das Krebsregister geändert oder ergänzt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Änderungen nur noch in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa zur Korrektur offensichtlicher Fehler. Quelle: [Hessisches Krebsregister – Meldepflicht und Fristen](https://www.krebsregister-hessen.de/meldende-aerzte/meldepflicht-und-fristen/) Bitte beachte, dass es sich hierbei um die zum Stand 2024 geltenden Regelungen handelt. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Hessischen Krebsregister oder der zuständigen Datenschutzstelle.