Ja, wenn du als Arbeitnehmer mit deinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unter die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (oft auch Beitragsbemessungsgrenze genannt, korrekt: Versicherungspfl... [mehr]
Die sogenannte „Bezugsgröße“ ist ein festgelegter Betrag im deutschen Sozialversicherungsrecht, der als Rechengröße für verschiedene Werte und Grenzen in der Sozialversicherung dient. Sie wird jährlich von der Bundesregierung entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. In der Krankenversicherung und anderen Zweigen der Sozialversicherung (z. B. Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) wird die Bezugsgröße beispielsweise verwendet, um bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen, Mindestbeiträge oder auch die Versicherungspflichtgrenze zu berechnen. **Beispielhafte Verwendungen der Bezugsgröße:** - Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung - Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige - Festlegung von Mindest- und Höchstbeiträgen in der Rentenversicherung **Höhe der Bezugsgröße:** Die Bezugsgröße wird jährlich im Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt. Für das Jahr 2024 beträgt die Bezugsgröße (West) 3.395 € monatlich und (Ost) 3.290 € monatlich. **Fazit:** Die Bezugsgröße ist also ein wichtiger Referenzwert, der viele Berechnungen und Schwellenwerte im deutschen Sozialversicherungsrecht beeinflusst. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Sozialversicherung/sozialversicherungsrechengroessen.html).
Ja, wenn du als Arbeitnehmer mit deinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt unter die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (oft auch Beitragsbemessungsgrenze genannt, korrekt: Versicherungspfl... [mehr]