§ 34 Satz 10 und Satz 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regeln spezifische Aspekte im Zusammenhang mit der Meldepflicht den Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Hier sind die wesentlichen Aussagen in Stichpunkten: - **Satz 10**: - Bezieht sich auf die Meldepflicht von bestimmten Krankheiten. - Legt fest, dass Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister verpflichtet sind, bestimmte Infektionskrankheiten zu melden. - **Satz 11**: - Regelt die Fristen und Modalitäten der Meldung. - Bestimmt, dass die Meldung unverzüglich erfolgen muss, um eine schnelle Reaktion zu ermöglichen. Diese Punkte fassen die zentralen Inhalte der genannten Sätze zusammen.