Unter welchen Voraussetzungen haben PsychotherapeutInnen in Österreich eine Anzeigepflicht und wann entfällt diese?

Antwort

In Österreich haben PsychotherapeutInnen eine Anzeigepflicht unter bestimmten Voraussetzungen, die im Psychotherapiegesetz und anderen relevanten Gesetzen geregelt sind. Die Anzeigepflicht besteht insbesondere in folgenden Fällen: 1. **Gefahr in Verzug**: Wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder Dritter besteht, müssen PsychotherapeutInnen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden. Dies kann auch die Anzeige bei den zuständigen Behörden umfassen. 2. **Meldung von Kindeswohlgefährdung**: Wenn der Verdacht besteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, sind PsychotherapeutInnen verpflichtet, dies den zuständigen Behörden (z.B. Jugendamt) zu melden. 3. **Strafbare Handlungen**: Wenn PsychotherapeutInnen Kenntnis von geplanten oder begangenen strafbaren Handlungen erlangen, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, kann eine Anzeigepflicht bestehen. Die Anzeigepflicht entfällt in der Regel, wenn: 1. **Keine akute Gefahr mehr besteht**: Wenn die unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder Dritter abgewendet wurde, entfällt die Anzeigepflicht. 2. **Vertraulichkeit und Schweigepflicht**: Grundsätzlich unterliegen PsychotherapeutInnen der Schweigepflicht. Diese kann nur in den oben genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden. Wenn keine der genannten Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht vorliegt, bleibt die Schweigepflicht bestehen. Es ist wichtig, dass PsychotherapeutInnen in solchen Situationen sorgfältig abwägen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um die richtige Entscheidung zu treffen.

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