Was besagt §28g SGB IV?

Antwort

§ 28g des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) regelt die Meldepflichten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung. Der Paragraph legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bestimmte Daten ihrer Beschäftigten an die zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Diese Meldungen umfassen unter anderem Angaben zur Beschäftigung, zum Arbeitsentgelt und zu den Beiträgen zur Sozialversicherung. Für den genauen Wortlaut und detaillierte Informationen kann der Text des § 28g SGB IV im Bundesgesetzblatt oder auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden: [§ 28g SGB IV](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html).

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