Die Bilanzgliederung im Handelsgesetzbuch (HGB) ist in § 266 HGB aufgeführt.
§ 137d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der stationären Versorgung. Dieser Paragraph legt fest, dass Krankenhäuser verpflichtet sind, an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen werden. Ziel ist es, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern und sicherzustellen, dass Patienten eine qualitativ hochwertige Behandlung erhalten. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut des Paragraphen kann der Text des SGB V direkt eingesehen werden, beispielsweise auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: [§ 137d SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137d.html).
Die Bilanzgliederung im Handelsgesetzbuch (HGB) ist in § 266 HGB aufgeführt.