Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt nicht in folgenden Betrieben: 1. **Kleinbetriebe**: Betriebe mit in der Regel fünf oder weniger ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (§... [mehr]
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht nicht explizit, dass der Vorsitzende des Betriebsrats kein Protokoll schreiben darf. Das Gesetz regelt jedoch, dass der Betriebsrat einen Schriftführer bestimmt, der für die Protokollführung verantwortlich ist. In der Praxis wird oft darauf geachtet, dass der Vorsitzende nicht gleichzeitig der Schriftführer ist, um eine klare Trennung der Aufgaben zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden. Weitere Informationen findest du im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere in § 34, der die Protokollführung regelt: [BetrVG § 34](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__34.html).
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt nicht in folgenden Betrieben: 1. **Kleinbetriebe**: Betriebe mit in der Regel fünf oder weniger ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (§... [mehr]