Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht nicht explizit, dass der Vorsitzende des Betriebsrats kein Protokoll schreiben darf. Das Gesetz regelt jedoch, dass der Betriebsrat einen Schriftführer... [mehr]
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt nicht in folgenden Betrieben: 1. **Kleinbetriebe**: Betriebe mit in der Regel fünf oder weniger ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 BetrVG). 2. **Öffentlicher Dienst**: Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 130 BetrVG). 3. **Religiöse Gemeinschaften**: Betriebe von Religionsgemeinschaften und deren karitativen und erzieherischen Einrichtungen, soweit diese Tendenzbetriebe sind (§ 118 Abs. 2 BetrVG). 4. **Tendenzbetriebe**: Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Diese Ausnahmen sind im Betriebsverfassungsgesetz selbst geregelt. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext des BetrVG: [Betriebsverfassungsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/).
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht nicht explizit, dass der Vorsitzende des Betriebsrats kein Protokoll schreiben darf. Das Gesetz regelt jedoch, dass der Betriebsrat einen Schriftführer... [mehr]