Eine Schlechtleistung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragspflichtverletzung darstellen, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen: 1. **Konkretisierung der Leistungspflicht**: Die Arbeitsleistung muss im Arbeitsvertrag oder durch Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert sein. Der Arbeitnehmer muss wissen, welche Leistung von ihm erwartet wird. 2. **Erhebliche Schlechtleistung**: Die Schlechtleistung muss erheblich sein. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich oder geringfügig unter den Erwartungen bleibt. Die Minderleistung muss so gravierend sein, dass sie die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt. 3. **Verschulden des Arbeitnehmers**: Der Arbeitnehmer muss die Schlechtleistung schuldhaft verursacht haben. Das bedeutet, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss. Eine unverschuldete Minderleistung, z.B. aufgrund von Krankheit, rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung. 4. **Abmahnung**: In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf die Schlechtleistung hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Nur wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin schlecht leistet, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. 5. **Verhältnismäßigkeit**: Die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob mildere Mittel, wie z.B. eine Versetzung oder eine erneute Abmahnung, in Betracht kommen, bevor er zur Kündigung greift. 6. **Interessenabwägung**: Es muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand stattfinden. Dabei sind insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden, um festzustellen, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Schlechtleistung gerechtfertigt ist.