Was sind die Mitbestimmungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG?

Antwort

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat das Recht, bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken. Dies bedeutet, dass der Personalrat in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden muss, wenn es darum geht, Kriterien und Richtlinien festzulegen, nach denen Beschäftigte für Fortbildungsmaßnahmen ausgewählt werden. Ziel dieser Mitbestimmung ist es, Transparenz und Fairness bei der Auswahl der Teilnehmer zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden.

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