Ja, Verluste aus einer Insolvenz können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn das Gewerbe ruht. Es gibt jedoch einige Bedingungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen: 1. **Verlustvortrag und Verlustrücktrag**: Verluste können in der Regel in die Vorjahre (Verlustrücktrag) oder in die Folgejahre (Verlustvortrag) übertragen werden, um die Steuerlast zu mindern. Die genauen Regelungen hängen von den nationalen Steuergesetzen ab. 2. **Betriebsaufgabe**: Wenn das Gewerbe endgültig aufgegeben wird, können die Verluste im Rahmen der Betriebsaufgabe geltend gemacht werden. 3. **Insolvenzverfahren**: Während eines Insolvenzverfahrens können Verluste ebenfalls berücksichtigt werden, allerdings hängt dies von der Art des Insolvenzverfahrens und den spezifischen Regelungen ab. Es ist ratsam, einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren, um die genaue Vorgehensweise und die geltenden Regelungen zu klären.