Gilt die Verjährungshöchstfrist für Rückerstattung von Doppelzahlungen?

Antwort

Ja, die Verjährungshöchstfrist gilt auch für die Rückerstattung von Doppelzahlungen. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es gibt jedoch auch eine absolute Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren, die unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers gilt. Diese Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. In bestimmten Fällen, wie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, kann die absolute Verjährungsfrist sogar 30 Jahre betragen (§ 199 Abs. 3 BGB). Es ist ratsam, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genaue Verjährungsfrist zu bestimmen.

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