Stiftungen sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsmäß Buchführung (GoB) zu beachten. Dazu gehört auch die periodengerechte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Es gibt jedoch Ausnahmen, die von der Größe und Art der Stiftung abhängen können. Kleinere Stiftungen, die nicht der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses unterliegen, können unter Umständen vereinfachte Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften anwenden. In solchen Fällen könnte auf die strikte Anwendung der periodengerechten Abgrenzung verzichtet werden. Es ist ratsam, sich im Einzelfall von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die spezifischen gesetzlichen Anforderungen und möglichen Ausnahmen korrekt angewendet werden.