Wie sichere ich ein Darlehen durch eine Grundschuld gemäß § 90 SGB XII ab?

Antwort

Die Absicherung eines Darlehens durch eine Grundschuld gemäß § 90 SGB XII bezieht sich auf die Regelungen im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe. § 90 SGB XII regelt, welches Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleibt. Eine Grundschuld kann als Sicherungsmittel für ein Darlehen dienen, das zur Deckung von Kosten verwendet wird, die durch die Sozialhilfe nicht abgedeckt sind. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Vermögenswerte, wie das selbstgenutzte Wohneigentum, unter bestimmten Bedingungen geschützt sind und nicht zur Deckung von Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen. Wenn ein Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert wird, bedeutet dies, dass im Falle eines Zahlungsausfalls der Darlehensgeber das Recht hat, die Immobilie zu verwerten, um die ausstehenden Schulden zu begleichen. Dies kann Auswirkungen auf die Sozialhilfeleistungen haben, da die Immobilie als Vermögen betrachtet werden könnte. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Sozialhilfeleistungen nicht gefährdet werden. Weitere Informationen zum SGB XII und den entsprechenden Regelungen findest du auf der offiziellen Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: [BMAS - Sozialgesetzbuch (SGB) XII](https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialgesetzbuch-xii.html).

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