Rechnung 3 Jahre nach Lieferung erstellt?

Antwort

In Deutschland gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 195 BGB). Das bedeutet, dass eine Rechnung theoretisch auch noch drei Jahre nach der Lieferung erstellt werden kann, solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Es ist jedoch ratsam, Rechnungen zeitnah zu erstellen, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden. Weitere Informationen zur Verjährung findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): [§ 195 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html).

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