Ja: Zieht ein neuer volljähriger Partner in den Haushalt ein, fällt die Steuerklasse II in der Regel weg und es gilt wieder Steuerklasse I – und zwar ab dem Monat, in dem die Haushalts...
Wird das Kindergeld für das Kind meines Partners auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?
Antwort vom**Nein – das Kindergeld für das Kind deines Partners wird normalerweise nicht auf *dein* Arbeitslosengeld angerechnet, sondern zuerst als Einkommen des Kindes behandelt. Entscheidend ist, ob ihr im Bürgergeld eine Bedarfsgemeinschaft seid und ob das Kind mit seinem eigenen Bedarf schon vollständig gedeckt ist.** ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11-zu-berueckssichtigendes-einkommen)) ## Der wichtige Unterschied Beim **Arbeitslosengeld I** wird Kindergeld für das Kind deines Partners grundsätzlich **nicht auf deinen ALG-I-Anspruch angerechnet**, weil ALG I eine Versicherungsleistung ist und nicht nach dem Bedarf der ganzen Haushaltsgemeinschaft berechnet wird. Beim **Bürgergeld** ist es anders: Lebt das Kind deines Partners mit euch in einer **Bedarfsgemeinschaft**, zählt das Kindergeld **als Einkommen des Kindes**, nicht automatisch als dein Einkommen. Nur wenn nach Deckung des Bedarfs des Kindes noch ein Überschuss bleibt, kann dieser im Einzelfall für die Bedarfsgemeinschaft relevant werden. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11-zu-berueckssichtigendes-einkommen)) ## Was das praktisch bedeutet Wenn das Kind deines Partners seinen eigenen Regelbedarf und seinen Anteil an Unterkunft/Heizung durch Kindergeld und weiteres Einkommen noch **nicht** deckt, „verbraucht“ das Kind das Kindergeld selbst. Dann mindert es **nicht direkt deinen Anteil**. Ein typischer Denkfehler ist: „Kindergeld im Haushalt = weniger Geld für alle Erwachsenen.“ So pauschal stimmt das nicht. Im SGB II läuft die Anrechnung bei Kindern grundsätzlich **vertikal**, also zuerst beim Kind selbst. ([statistik.arbeitsagentur.de](https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/Grundsicherung-MethHinweise/Bedarfe-Leistungen-und-Einkommen.html)) ## Wichtige Ausnahme Lebt ihr als Paar zusammen, kann das **Kind deines Partners** trotzdem Teil der Bedarfsgemeinschaft sein. Dann wird zwar nicht das Kindergeld einfach dir zugerechnet, aber die gesamte Berechnung erfolgt gemeinsam innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Das ist der Punkt, an dem viele Bescheide missverstanden werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html)) Kurz gesagt: **Bei ALG I nein. Beim Bürgergeld nur mittelbar über die Bedarfsgemeinschaft – und auch dort zuerst beim Kind, nicht bei dir persönlich.** ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11-zu-berueckssichtigendes-einkommen))