Außerplanmäßige Abschreibungen im Umlaufvermögen sind in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die relevanten Vorschriften finden sich insbesondere in § 253 HGB. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB)**: - Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind, wenn dieser unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. 2. **Beizulegender Wert**: - Der beizulegende Wert ist der Wert, den der Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag hat. Dies kann der Marktpreis oder der Wiederbeschaffungswert sein. 3. **Dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen**: - Im Gegensatz zum Anlagevermögen, bei dem zwischen dauerhaften und vorübergehenden Wertminderungen unterschieden wird, müssen im Umlaufvermögen auch vorübergehende Wertminderungen berücksichtigt werden. 4. **Rücknahme von Abschreibungen (§ 253 Abs. 5 HGB)**: - Wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Umlaufvermögen in der Bilanz nicht überbewertet wird und somit ein realistisches Bild der Vermögenslage des Unternehmens vermittelt wird.