Umlaufvermögen bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre die Vermögenswerte eines Unternehmens, die innerhalb eines Jahres oder eines Geschäftszyklus in liquide Mittel umgewandelt oder... [mehr]
Außerplanmäßige Abschreibungen im Umlaufvermögen sind in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Die relevanten Vorschriften finden sich insbesondere in § 253 HGB. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB)**: - Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind, wenn dieser unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. 2. **Beizulegender Wert**: - Der beizulegende Wert ist der Wert, den der Vermögensgegenstand am Abschlussstichtag hat. Dies kann der Marktpreis oder der Wiederbeschaffungswert sein. 3. **Dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen**: - Im Gegensatz zum Anlagevermögen, bei dem zwischen dauerhaften und vorübergehenden Wertminderungen unterschieden wird, müssen im Umlaufvermögen auch vorübergehende Wertminderungen berücksichtigt werden. 4. **Rücknahme von Abschreibungen (§ 253 Abs. 5 HGB)**: - Wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass das Umlaufvermögen in der Bilanz nicht überbewertet wird und somit ein realistisches Bild der Vermögenslage des Unternehmens vermittelt wird.
Umlaufvermögen bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre die Vermögenswerte eines Unternehmens, die innerhalb eines Jahres oder eines Geschäftszyklus in liquide Mittel umgewandelt oder... [mehr]
Die Aussage ist nicht ganz korrekt. Das Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, jedoch nicht in einem strengen Sinne. Es besagt, dass Vermögensg... [mehr]