Ja, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht für bestimmte Rückstellungen ein Bilanzierungswahlrecht. Dies betrifft Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, sowie für unterlassene Abraumbeseitigungen, die innerhalb eines Jahres nachgeholt werden. Unternehmen können entscheiden, ob sie diese Rückstellungen in der Bilanz ausweisen oder nicht.