Wie werden Beihilfe und private Krankenversicherung berechnet und abgerechnet?

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**Bei der Kombination aus Beihilfe und privater Krankenversicherung zahlst du Arztrechnungen zuerst selbst, danach reichen Beamtinnen und Beamte die Rechnung getrennt bei Beihilfe und PKV ein; erstattet wird nicht die ganze Rechnung, sondern nur der jeweils beihilfefähige bzw. tariflich versicherte Anteil.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) ## So wird die Beihilfe berechnet Die Beihilfe rechnet nicht mit deinem PKV-Beitrag, sondern mit den **beihilfefähigen Aufwendungen**. Das heißt: Zuerst wird geprüft, welcher Teil der Rechnung nach der jeweiligen Beihilfeverordnung überhaupt anerkannt wird. Auf diesen anerkannten Betrag wird dann dein **Bemessungssatz** angewendet. Beim Bund sind das typischerweise 50 % für aktive Beihilfeberechtigte, 70 % für Versorgungsempfänger, 70 % für berücksichtigungsfähige Ehepartner und 80 % für Kinder; bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person auf 70 %. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) Entscheidend ist also nicht „Was steht auf der Rechnung?“, sondern **„Welcher Teil davon ist beihilfefähig?“** Genau dort entstehen die meisten Missverständnisse. Wenn etwa ein Arzt mehr abrechnet, als die Beihilfe anerkennt, oder ein Heilmittel nur bis zu einem Höchstbetrag beihilfefähig ist, bekommst du auf den übersteigenden Teil keine Beihilfe. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) ## So läuft die Abrechnung praktisch In der Praxis funktioniert es meist in vier Schritten: 1. Du erhältst die Rechnung von Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus oder Apotheke. 2. Du reichst sie bei der **Beihilfestelle** ein. 3. Du reichst dieselbe Rechnung zusätzlich bei deiner **PKV** ein. 4. Beide Erstattungen zusammen sollen den Rechnungsbetrag möglichst abdecken – aber nur, soweit Beihilfe und Tarif das auch vorsehen. ([pkv.de](https://www.pkv.de/wissen/versorgung/abrechnung-aerztlicher-leistungen-goae/)) Der typische PKV-Tarif für Beamte ist deshalb ein **Restkostentarif**. Er deckt gerade den Teil ab, den die Beihilfe nicht übernimmt – zum Beispiel 50 % oder 30 %, je nach persönlichem Beihilfesatz. Das ist der zentrale Unterschied zur „normalen“ privaten Vollversicherung: Beamte versichern nicht 100 % selbst, sondern nur die Restkosten. ([pkv.de](https://www.pkv.de/wissen/versorgung/abrechnung-aerztlicher-leistungen-goae/)) ## Einfaches Rechenbeispiel Angenommen, die Arztrechnung beträgt **1.000 Euro**. Wenn davon **1.000 Euro beihilfefähig** sind und dein Bemessungssatz **50 %** beträgt, zahlt die Beihilfe **500 Euro**. Den restlichen Anteil von **500 Euro** übernimmt dann deine PKV, **wenn** dein Tarif genau diese Restkosten absichert. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) Wichtiger Praxisfall: Sind von den 1.000 Euro nur **800 Euro beihilfefähig**, zahlt die Beihilfe bei 50 % nur **400 Euro**. Die PKV ersetzt dann nicht automatisch die kompletten übrigen 600 Euro, sondern nur das, was dein Tarif vorsieht. Genau deshalb bleiben in manchen Fällen Eigenanteile übrig, obwohl man „Beihilfe plus PKV“ hat. Diese Lücke wird in vielen Standardergebnissen zu oberflächlich erklärt; sie ist aber der entscheidende Punkt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) ## Der wichtigste Unterschied je nach Dienstherr Die Grundlogik ist überall gleich, aber **die konkreten Regeln hängen von der Beihilfeverordnung deines Dienstherrn ab**. Bund und Länder haben teils unterschiedliche Bemessungssätze, Höchstbeträge, Ausschlüsse und Antragswege. Wer pauschal sagt „Die Beihilfe zahlt immer 50 %“, erklärt das Thema ungenau. Für Bundesbeamte gilt die Bundesbeihilfeverordnung; bei Landesbeamten kann es abweichen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html)) Praktisch heißt das: Deine PKV muss **genau zu deinem Beihilfeanspruch passen**. Ein falscher Beihilfetarif führt nicht nur zu unnötigen Beiträgen, sondern im schlechtesten Fall zu echten Erstattungslücken. ([pkv.de](https://www.pkv.de/wissen/versorgung/abrechnung-aerztlicher-leistungen-goae/))

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