In Deutschland müssen Kreditinstitute Vollmachtsunterlagen in der Regel für zehn Jahre aufbewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung beendet wurde. Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Weitere Informationen findest du im Handelsgesetzbuch (HGB) unter § 257 und in der Abgabenordnung (AO) unter § 147.