Ein Anderkonto ist ein Treuhandkonto, das beispielsweise von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführt wird, um fremde Gelder getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten. Das Guthaben auf einem Anderkonto gehört nicht dem Kontoinhaber (z. B. dem Notar), sondern den Begünstigten (z. B. Mandanten oder Vertragspartnern). Eine vorübergehende Überziehung eines Anderkontos ist grundsätzlich nicht zulässig und sollte abgelehnt werden. Die Gründe dafür sind: 1. **Treuhandcharakter:** Das Geld auf dem Anderkonto steht nicht dem Kontoinhaber zu, sondern Dritten. Eine Überziehung würde bedeuten, dass fremde Gelder für eigene Zwecke oder zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden, was einen Verstoß gegen die treuhänderischen Pflichten darstellt. 2. **Berufsrechtliche Vorschriften:** Für Berufsgruppen wie Notare oder Rechtsanwälte gibt es strenge berufsrechtliche Vorgaben, die eine Überziehung von Anderkonten ausdrücklich untersagen. Ein Verstoß kann berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Zulassung nach sich ziehen. 3. **Vertrauensschutz:** Die Einrichtung eines Anderkontos dient dem Schutz der anvertrauten Gelder. Eine Überziehung würde das Vertrauen der Begünstigten und der Aufsichtsbehörden in die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Gelder untergraben. **Fazit:** Einer vorübergehenden Überziehung eines Anderkontos sollte nicht zugestimmt werden, da dies gegen die treuhänderischen und berufsrechtlichen Pflichten verstößt und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Verwaltung fremder Gelder gefährdet.