Zwei Beitragsfaktoren, die für die Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung dem Arbeitgeber bekannt sein müssen, sind: 1. **Bruttoarbeitsentgelt**: Das gesamte Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers, einschließlich aller Zulagen, Prämien und sonstiger Vergütungen. 2. **Beitragsbemessungsgrenze**: Der Höchstbetrag des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird nicht mehr zur Berechnung der Beiträge herangezogen.