Die Verpflichtung des Netzbetreibers, den wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) über einen bevorstehenden Lieferantenwechsel zu informieren, ist im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Insbesondere findest du diese Regelung in § 49 MsbG. Dort wird beschrieben, dass der Netzbetreiber den wMSB rechtzeitig über den Lieferantenwechsel informieren muss, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Hier ist der Link zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): [Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)](https://www.gesetze-im-internet.de/msbg/)