Artikel 26 Absatz 3 des Digital Services Act (DSA) bezieht sich auf die Anforderungen an das Profiling von Nutzern durch Online-Plattformen. Unternehmen können die Vorgaben dieses Artikels umsetz... [mehr]
Unternehmen müssen beim Profiling gemäß Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den Anforderungen des Art. 26 Abs. 3 des Digital Services Act (A) mehrere Aspekte beachten: 1. **Rechtsgrundlage**: Art. 9 DS-GVO regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung oder eine andere rechtliche Grundlage vor. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie eine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung solcher Daten haben. 2. **Transparenz**: Unternehmen sind verpflichtet, betroffene Personen klar und verständlich über die Art der Datenverarbeitung, die Zwecke und die Rechtsgrundlagen zu informieren. Dies umfasst auch Informationen über das Profiling und dessen Auswirkungen. 3. **Rechte der Betroffenen**: Die Rechte der betroffenen Personen, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch, müssen gewahrt werden. Insbesondere müssen Unternehmen sicherstellen, dass betroffene Personen die Möglichkeit haben, gegen das Profiling Widerspruch einzulegen. 4. **Risikobewertung**: Gemäß Art. 26 Abs. 3 DSA müssen Unternehmen eine Risikobewertung durchführen, um potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten der Nutzer zu identifizieren und zu minimieren. Dies kann auch die Auswirkungen des Profilings auf die betroffenen Personen umfassen. 5. **Technische und organisatorische Maßnahmen**: Unternehmen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und unbefugten Zugriff zu verhindern. 6. **Dokumentation**: Eine umfassende Dokumentation der Datenverarbeitungstätigkeiten, einschließlich der durchgeführten Risikobewertungen und der getroffenen Maßnahmen, ist erforderlich, um die Einhaltung der Vorschriften nachweisen zu können. Diese Punkte sind entscheidend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und das Vertrauen der Nutzer zu wahren.
Artikel 26 Absatz 3 des Digital Services Act (DSA) bezieht sich auf die Anforderungen an das Profiling von Nutzern durch Online-Plattformen. Unternehmen können die Vorgaben dieses Artikels umsetz... [mehr]
Unternehmen dürfen beim Profiling keine Daten gemäß Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwenden, weil diese Daten als besonders sensibel gelten. Artikel 9 umfasst Infor... [mehr]
Profiling im Datenschutz bezieht sich auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um bestimmte Aspekte einer Person zu bewerten oder vorherzusagen. Dazu gehören beispielsweise di... [mehr]
Profiling ist kein Betroffenenrecht laut DSGVO. Die anderen genannten Rechte (Portabilität, Widerspruch und Löschung) sind Betroffenenrechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung.