Nein, die Angabe "Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Gegenstand des Basisdienstleistungsvertrages" reicht in der Regel nicht aus, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung... [mehr]
Die Formulierung „Projektmanagement und Kollaboration und Dokumentationsspeicherung“ ist im Kontext der Genehmigung von Unterauftragsverarbeitern (z. B. im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO) **nicht optimal** und in der Regel **nicht ausreichend präzise**. **Begründung:** - Die DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche über die Art und den Umfang der Verarbeitung durch Unteraufnehmer informiert wird. - Die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten muss so konkret sein, dass der Verantwortliche beurteilen kann, ob die Datenverarbeitung durch den Unterauftragsverarbeiter im Rahmen des Hauptvertrags erfolgt. - Allgemeine Begriffe wie „Projektmanagement“, „Kollaboration“ und „Dokumentationsspeicherung“ sind sehr weit gefasst und lassen viele Interpretationsspielräume offen. **Empfehlung:** - Die Beschreibung sollte spezifischer sein, z. B.: - „Bereitstellung einer Cloud-basierten Projektmanagement-Software zur Aufgabenverwaltung und Zusammenarbeit von Projektbeteiligten, einschließlich Speicherung und Verwaltung von Projektdokumenten.“ - Es sollte klar werden, welche Datenarten betroffen sind, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden und welche Funktionen der Unterauftragsverarbeiter konkret übernimmt. **Fazit:** Die Formulierung ist zu allgemein. Es empfiehlt sich, die Tätigkeiten des Unterauftragsverarbeiters genauer und verständlicher zu beschreiben, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen. Weitere Informationen zur Auftragsverarbeitung findest du z. B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_05_auslegung_hinweise_auftragsverarbeitung.pdf) oder beim [BayLDA](https://www.lda.bayern.de/de/thema_auftragsverarbeitung.html).
Nein, die Angabe "Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Gegenstand des Basisdienstleistungsvertrages" reicht in der Regel nicht aus, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung... [mehr]
Um einen Unterauftragsverarbeiter (auch Subunternehmer im Sinne der DSGVO) von einem sonstigen Subunternehmen zu unterscheiden, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Tätigkeit**... [mehr]