Werden unrealisierte Gewinne nach HGB erfasst?

Antwort

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden unrealisierte Gewinne grundsätzlich nicht erfasst. Das HGB folgt dem Vorsichtsprinzip, das besagt, dass Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Das bedeutet, dass Gewinne erst dann in der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden, wenn sie durch den Verkauf von Vermögenswerten tatsächlich realisiert wurden. Unrealisierte Gewinne, wie sie beispielsweise aus der Bewertung von Vermögenswerten zu Marktwerten resultieren, bleiben unberücksichtigt, um eine Überbewertung des Unternehmens zu vermeiden.

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