Der Unterschied zwischen der Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Fachoberschule (FOS) und dem Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in Hessen liegt in den jeweiligen Zeitpunkten und Bedingungen des Scheiterns im Bildungsprozess: 1. **Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der FOS**: - Dies bedeutet, dass ein Schüler die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, um vom ersten in den zweiten Ausbildungsabschnitt der FOS überzugehen. - Gründe können unzureichende Leistungen im ersten Ausbildungsabschnitt oder das Nichtbestehen bestimmter Prüfungen oder Praktika sein. - Der Schüler darf somit nicht in das zweite Jahr der FOS eintreten und muss entweder den ersten Abschnitt wiederholen oder eine andere Bildungs- oder Berufsalternative suchen. 2. **Nichtbestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife**: - Dies bedeutet, dass ein Schüler die Abschlussprüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts der FOS nicht bestanden hat. - Die Fachhochschulreife wird nicht erlangt, was den Zugang zu Fachhochschulen und bestimmten beruflichen Möglichkeiten einschränkt. - Der Schüler hat jedoch die Möglichkeit, die Prüfungen zu wiederholen, um die Fachhochschulreife zu erwerben. Zusammengefasst: Die Nichtzulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt verhindert den Übergang in das zweite Jahr der FOS, während das Nichtbestehen der Abschlussprüfung bedeutet, dass die Fachhochschulreife nicht erreicht wurde, obwohl der zweite Ausbildungsabschnitt durchlaufen wurde.