Wo steht, dass die Fahrlehrerausbildung teilweise online stattfinden soll?

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**Eine allgemeine Regel, dass die Fahrlehrerausbildung „teilweise online stattfinden soll“, steht so nicht im Gesetz. Für die eigentliche Fahrlehrerausbildung ist Präsenz der Regelfall; ausdrücklich digital geregelt ist vor allem der Fahrschulunterricht in Ausnahmefällen.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/__2.html)) ## Wo das tatsächlich steht In der **Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung** steht bei der Ausbildung an der Fahrlehrerausbildungsstätte nur, dass sie nach genehmigtem Ausbildungsplan durchzuführen ist und dass der Unterricht von den vorgesehenen Lehrkräften durchgeführt wird. Eine Passage, die ausdrücklich sagt, dass Teile der Fahrlehrerausbildung online stattfinden sollen oder dürfen, findet sich dort gerade nicht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/__2.html)) Der Satz, auf den viele sich beziehen, steht eher in der **Fahrschüler-Ausbildungsordnung**: Wenn Präsenzunterricht „in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich“ ist, **kann** Unterricht mit behördlicher Genehmigung auch digital stattfinden. Das betrifft aber den Unterricht für Fahrschüler, nicht automatisch die reguläre Fahrlehrerausbildung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/fahrschausbo_2012/__4.html)) ## Wichtiger Unterschied Entscheidend ist die Trennung zwischen: - **Fahrlehrerausbildung** = Ausbildung angehender Fahrlehrer - **Fahrschulunterricht** = Unterricht für Fahrschüler Genau dieser Unterschied wird oft vermischt. Die Vorschriften zum digitalen Unterricht mit Anforderungen an Internetverbindung und Räume beziehen sich auf den **digitalen Fahrschulunterricht**, nicht als allgemeine Freigabe für die Fahrlehrerausbildung selbst. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/anlage_2a.html)) ## Praktische Konsequenz Wenn jemand behauptet, es stehe „gesetzlich drin“, dass die Fahrlehrerausbildung teilweise online stattfinden **soll**, ist das in dieser Form zu pauschal und nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht belegt. Korrekt ist eher: **Für die Fahrlehrerausbildung gibt es keine klare allgemeine Online-Vorgabe; für digitalen Fahrschulunterricht gibt es nur eine Ausnahme-Regel mit Genehmigungsvorbehalt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlausbv/__2.html))

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