Im Bauingenieurwesen gibt es in Deutschland kein „Zweites Staatsexamen“ wie beispielsweise im Lehramt, in der Medizin oder im juristischen Bereich. Das Studium des Bauingenieurwesens wird... [mehr]
Im Arbeitsrecht auf dem Niveau des ersten Staatsexamens sind die wichtigsten Anspruchsgrundlagen: 1. **Anspruch auf Arbeitsentgelt**: - § 611a BGB (Arbeitsvertrag) - § 615 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers) - § 612 BGB (Vergütung bei fehlender Vereinbarung) 2. **Anspruch auf Urlaub**: - § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) - § 3 BUrlG (Mindesturlaub) 3. **Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall**: - § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) 4. **Anspruch auf Beschäftigung**: - § 611a BGB (Arbeitsvertrag) - § 242 BGB (Treu und Glauben) 5. **Anspruch auf Gleichbehandlung**: - § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) 6. **Anspruch auf Zeugnis**: - § 109 GewO (Gewerbeordnung) Diese Anspruchsgrundlagen decken die wesentlichen Bereiche des Arbeitsrechts ab, die im ersten Staatsexamen relevant sind.
Im Bauingenieurwesen gibt es in Deutschland kein „Zweites Staatsexamen“ wie beispielsweise im Lehramt, in der Medizin oder im juristischen Bereich. Das Studium des Bauingenieurwesens wird... [mehr]
Das zweite Staatsexamen gibt es in Deutschland in mehreren Studiengängen, vor allem in sogenannten klassischen Staatsexamensfächern. Die wichtigsten Bereiche, in denen ein zweites Staatsexam... [mehr]