In Deutschland gab es laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) zum Jahresende 2022 rund 1,38 Millionen pensionierte Beamtinnen und Beamte (einschließlich Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und... [mehr]
Wenn Beamte während ihres Urlaubs aus dienstlichen Gründen zurückgerufen werden, regelt das Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. die entsprechenden Landesbeamtengesetze, wie mit den Urlaubstagen verfahren wird. Grundsätzlich gilt: Werden Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen während des Urlaubs zurückbeordert, werden die nicht genommenen Urlaubstage in der Regel gutgeschrieben. Das bedeutet, die durch den Abbruch des Urlaubs nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage verfallen nicht, sondern können zu einem späteren Zeitpunkt erneut genommen werden. Wichtig ist dabei: - Die Rückberufung muss aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgen. - Die Anordnung muss offiziell erfolgen (meist schriftlich oder zumindest nachweisbar). - Bereits begonnene Urlaubstage, an denen der Beamte tatsächlich nicht mehr freigestellt war, werden gutgeschrieben. Nicht gutgeschrieben werden in der Regel die Tage, an denen der Beamte trotz Rückberufung noch Urlaub hatte oder die Rückreisezeit, sofern diese nicht als Dienstzeit anerkannt wird. Die genaue Regelung kann je nach Bundesland und Dienstherr leicht variieren. Für Bundesbeamte ist § 9 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) maßgeblich: [§ 9 EUrlV – Rückberufung aus dem Urlaub](https://www.gesetze-im-internet.de/eurlv/__9.html) Zusammengefasst: Ja, Beamte bekommen die durch die Rückberufung nicht genommenen Urlaubstage in der Regel gutgeschrieben.
In Deutschland gab es laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) zum Jahresende 2022 rund 1,38 Millionen pensionierte Beamtinnen und Beamte (einschließlich Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und... [mehr]
Wenn ein Beamter länger als 6 Wochen krank ist, erhält er in der Regel weiterhin seine Bezüge vom Dienstherrn. In Deutschland haben Beamte Anspruch auf eine sogenannte "Beihilfe&qu... [mehr]
In Deutschland schwören Beamte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 einen Eid auf die Verfassung. Der Beamteneid ist in § 64 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt.