Für Stützen im Keller von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (GK 4) in Deutschland gilt nach Musterbauordnung (MBO) und den meisten Landesbauordnungen Folgendes: **Gebäudeklasse 4*... [mehr]
Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK 3) nach Musterbauordnung (MBO) gilt Folgendes bezüglich des Feuerwiderstands von Dächern: - **Gebäudeklasse 3**: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt höchstens 400 m². **Dächer** müssen bei Gebäuden der GK 3 in der Regel **keinen definierten Feuerwiderstand** (z. B. F 30, F 60) aufweisen. Allerdings gibt es Anforderungen an die **Dachhaut**: Sie muss „harte Bedachung“ sein, das heißt, sie muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein (siehe § 32 MBO). **Ausnahmen**: - Wenn das Dach als **Decke zwischen Nutzungseinheiten** oder zu notwendigen Treppenräumen dient, gelten für diese Bauteile die Anforderungen an die entsprechenden Decken (meist feuerhemmend, also F 30). - Bei besonderen Nutzungen oder Abweichungen von der Standardnutzung können weitergehende Anforderungen bestehen (z. B. bei Sonderbauten). **Zusammengefasst**: Für Dächer von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 ist in der Regel kein Feuerwiderstand gefordert, aber die Dachhaut muss als „harte Bedachung“ ausgeführt sein. **Rechtsgrundlage:** - [Musterbauordnung (MBO), § 32 Dächer](https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=1095) - [Musterbauordnung (MBO), § 2 Gebäudeklassen](https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=1095) Bitte beachte, dass die Landesbauordnungen abweichen können. Im Zweifel ist die jeweils gültige Landesbauordnung maßgeblich.
Für Stützen im Keller von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (GK 4) in Deutschland gilt nach Musterbauordnung (MBO) und den meisten Landesbauordnungen Folgendes: **Gebäudeklasse 4*... [mehr]