In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Testbetrieb von Maschinen nicht explizit als eigener Abschnitt behandelt, aber relevante Regelungen finden sich insbesondere in § 15 &bdq... [mehr]
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) selbst enthält keine spezifischen Vorgaben für einzelne Maschinenarten wie Kanalballenpressen, sondern stellt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Arbeitsmitteln. Die Verpflichtung, ein Personenschutzsystem (z. B. Lichtschranken, Schutzeinrichtungen) an einer Kanalballenpresse vorzusehen, ergibt sich aus mehreren Regelwerken und dem Zusammenspiel folgender Vorschriften: 1. **Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):** - § 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, nur sichere Arbeitsmittel bereitzustellen und zu verwenden. - § 4 BetrSichV fordert, Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu treffen. - § 7 BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. 2. **Gefährdungsbeurteilung:** - Nach § 3 und § 4 BetrSichV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Ergibt diese, dass an der Kanalballenpresse Gefährdungen für Personen bestehen (z. B. Quetsch- oder Schergefahr), sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. 3. **Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):** - Die TRBS 2111 Teil 1 ("Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch bewegte Teile") konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV und fordert für Maschinen mit Quetsch- oder Schergefahr technische Schutzmaßnahmen wie trennende Schutzeinrichtungen oder Personenschutzsysteme. 4. **Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):** - Neue Maschinen wie Kanalballenpressen müssen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (umgesetzt im ProdSG) konstruiert sein, dass sie keine Gefahr für Personen darstellen. Die EN 16252 ("Pressen für Ballen und Pakete – Sicherheitsanforderungen") konkretisiert dies für Ballenpressen und fordert entsprechende Schutzeinrichtungen. **Fazit:** Die BetrSichV schreibt nicht explizit vor, dass eine Kanalballenpresse ein Personenschutzsystem benötigt. Sie verpflichtet aber dazu, Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Notwendigkeit eines Personenschutzsystems ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den technischen Regeln (z. B. TRBS 2111) sowie einschlägigen Normen (z. B. EN 16252). Weitere Informationen findest du z. B. bei der [DGUV](https://www.dguv.de/) oder im [Gesetzestext der BetrSichV](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/). **Wichtige Links:** - [Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/) - [TRBS 2111 Teil 1](https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-2111-1.html) - [EN 16252 (Kurzinfo)](https://www.beuth.de/de/norm/din-en-16252/187393978)
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Testbetrieb von Maschinen nicht explizit als eigener Abschnitt behandelt, aber relevante Regelungen finden sich insbesondere in § 15 &bdq... [mehr]
Die Anforderung, dass eine Kanalballenpresse mit Kettengurt ein Personenschutzsystem benötigt, ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften und Normen zum Arbeitsschutz und zur Maschinensicherheit.... [mehr]