Wer darf Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen schriftlich aussprechen?

Antwort

Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen dürfen in der Regel von Personen ausgesprochen werden, die dazu befugt sind. Dies sind typischerweise: 1. **Arbeitgeber**: Der Arbeitgeber selbst oder eine Person, die vom Arbeitgeber dazu bevollmächtigt wurde, wie z.B. der Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsleitung. 2. **Personalabteilung**: Mitarbeiter der Personalabteilung, die vom Arbeitgeber die entsprechende Vollmacht erhalten haben. 3. **Vorgesetzte**: Direkte Vorgesetzte oder Abteilungsleiter, sofern sie die Befugnis dazu haben. Es ist wichtig, dass die Person, die diese Maßnahmen ausspricht, tatsächlich die rechtliche Befugnis dazu hat, um die Wirksamkeit der Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung sicherzustellen. In vielen Unternehmen ist dies in internen Richtlinien oder Arbeitsverträgen geregelt.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten