In Deutschland gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung, die vorschreibt, wie lange im Voraus eine Dienstplanänderung angekündigt werden muss. Allerdings gibt es allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze, die beachtet werden sollten: 1. **Vertragliche Vereinbarungen**: Oft sind in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen Regelungen enthalten, die eine bestimmte Vorankündigungsfrist für Dienstplanänderungen festlegen. 2. **Betriebliche Übung**: Wenn im Betrieb eine bestimmte Praxis besteht, wie lange im Voraus Dienstpläne bekannt gegeben werden, kann dies als betriebliche Übung gelten und muss entsprechend eingehalten werden. 3. **Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats**: In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Dienstplänen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz). 4. **Zumutbarkeit und Treu und Glauben**: Änderungen müssen für die Arbeitnehmer zumutbar sein und dürfen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Kurzfristige Änderungen sollten daher vermieden werden, es sei denn, es liegt ein dringender betrieblicher Grund vor. Es ist ratsam, sich im konkreten Fall an den Arbeitsvertrag, den Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung zu wenden, um Klarheit über die geltenden Regelungen zu erhalten.