Wie lange im Voraus muss der Dienstplan im Pflegedienst bekannt gegeben werden?

Antwort

Nach § 12 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und den Vorgaben vieler Tarifverträge muss der Dienstplan im Pflegedienst in der Regel mindestens 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. In der Praxis bedeutet das: Die Mitarbeitenden sollten ihren verbindlichen Dienstplan spätestens 4 Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums erhalten. Abweichungen sind möglich, wenn betriebliche oder dringende organisatorische Gründe vorliegen. Kurzfristige Änderungen sollten jedoch die Ausnahme bleiben und müssen gut begründet werden. In manchen Bundesländern oder Einrichtungen können auch längere oder kürzere Fristen gelten, abhängig von Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen. Wichtig: Ein zu kurzfristig geänderter Dienstplan kann gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 BetrVG) und gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstoßen. Weitere Informationen: - [Arbeitszeitgesetz (ArbZG)](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__12.html) - [Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html)

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