Muss eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schule und Ausbildung pflichtig abgerechnet werden?

Antwort

Eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schule und Ausbildung kann unter bestimmten Bedingungen sozialversicherungsfrei sein. Diese Bedingungen sind: 1. Die Beschäftigung darf nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. 2. Sie muss von vornherein zeitlich begrenzt sein. 3. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, was in der Regel bei Schülern und Studenten der Fall ist. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Allerdings bleibt die Lohnsteuerpflicht bestehen, die entweder pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet werden kann. Weitere Informationen findest du auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung: [Deutsche Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html).

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