Wie lange haben Betriebsrat Ersatzmitglieder Kündigungsschutz?

Antwort

Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dieser Schutz gilt während der Zeit, in der sie ein ordentliches Mitglied des Betriebsrats vertreten. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Vertretung und endet, sobald das ordentliche Mitglied wieder seine Tätigkeit aufnimmt. Zusätzlich haben Ersatzmitglieder nach Beendigung ihrer Vertretungstätigkeit einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr, sofern sie insgesamt mindestens zwei Wochen als Vertretung tätig waren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

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