Wie hoch darf die Differenz zwischen Hauptwasserzähler und Unterzähler maximal im Abrechnungszeitraum sein?

Antwort

Es gibt keine gesetzlich festgelegte, pauschale Höchstgrenze für die zulässige Differenz zwischen Hauptwasserzähler und Unterzähler in einem Abrechnungszeitraum. In der Praxis wird jedoch eine gewisse Differenz als technisch und messtechnisch bedingt akzeptiert. Diese Differenz entsteht durch: - Messungenauigkeiten der Zähler (zulässige Verkehrsfehlergrenzen laut Eichgesetz) - Wasserverluste (z. B. durch Undichtigkeiten, gemeinschaftlich genutzte Zapfstellen, Gartenbewässerung, etc.) - Manipulationen oder Defekte **Verkehrsfehlergrenzen:** Nach § 34 Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) dürfen geeichte Wasserzähler im Betrieb eine Verkehrsfehlergrenze von ±5 % (bei Kaltwasserzählern bis Q3=4) aufweisen. Das bedeutet, dass die Messwerte des Hauptzählers und der Unterzähler jeweils um bis zu 5 % abweichen dürfen. **Praktische Faustregel:** In der Praxis wird eine Differenz von bis zu 10 % zwischen Haupt- und Unterzählern meist als noch akzeptabel angesehen, da sich die Fehlergrenzen der einzelnen Zähler addieren können. Liegt die Differenz darüber, sollte nach Ursachen gesucht werden (z. B. undichte Leitungen, nicht erfasste Entnahmestellen, defekte Zähler). **Fazit:** Eine Differenz von bis zu 10 % gilt in der Regel als tolerierbar. Bei höheren Abweichungen sollte eine Überprüfung der Anlage und der Zähler erfolgen. Im Streitfall kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Weitere Informationen findest du z. B. bei [Verbraucherzentrale.de](https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/umwelt-haushalt/wohnen/wasserzaehler-und-ihre-abrechnung-12813) oder im [Mess- und Eichgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/).

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